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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Nolte Sales UG (haftungsbeschränkt)
Feldstr. 47, 40764 Langenfeld, Deutschland

1. Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der Nolte Sales UG (haftungsbeschränkt), nachfolgend „Nolte Sales“, gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten insbesondere für den Verkauf neuer und gebrauchter Maschinen und Komponenten sowie für Demontage-, Transport-, Montage-, Inbetriebnahme-, Prüf- und Serviceleistungen.
1.2 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn Nolte Sales ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Diese AGB gelten auch dann, wenn Nolte Sales in Kenntnis abweichender Bedingungen vorbehaltlos liefert oder leistet.
1.3 Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in sonstigen Vertragsunterlagen haben Vorrang vor diesen AGB.

2. Angebote und Vertragsschluss
2.1 Angebote von Nolte Sales sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die im Angebot genannte Gültigkeitsdauer bestimmt den Zeitraum, in dem der Kunde eine Bestellung auf Grundlage des Angebots abgeben kann.
2.2 Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform erteilte Auftragsbestätigung, durch Ausführung der Lieferung oder Leistung oder durch Rechnungsstellung zustande. Für Inhalt und Umfang des Vertrags sind Angebot und Auftragsbestätigung einschließlich Anlagen maßgeblich.
2.3 Angaben in Katalogen, Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als vereinbarte Beschaffenheit bezeichnet sind. Technisch notwendige und zumutbare Änderungen bleiben vorbehalten, soweit sie den Vertragszweck nicht beeinträchtigen.

3. Leistungsumfang und Gebrauchtmaschinen
3.1 Der geschuldete Liefer- und Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung. Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen, Zubehörteile, Werkzeuge, Betriebsstoffe, Anschlussarbeiten, Fundamentarbeiten, Medienanschlüsse, Schulungen oder Produktionsbegleitungen sind nicht geschuldet.
3.2 Gebrauchte Maschinen und Komponenten werden in dem bei Vertragsschluss vorhandenen, dem Alter und der bisherigen Nutzung entsprechenden Zustand verkauft. Angaben zu Baujahr, Betriebsstunden, Ausstattung, Zustand oder früheren Instandsetzungen beruhen auf den verfügbaren Unterlagen und Erkenntnissen. Eine bestimmte Produktionsleistung, Genauigkeit oder Eignung für einen besonderen Zweck ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich als Beschaffenheit vereinbart wurde.
3.3 Der Kunde erhält Gelegenheit zur Besichtigung und, soweit vereinbart und technisch möglich, zur Funktionsprüfung. Bekannte wesentliche Mängel werden in den Vertragsunterlagen angegeben. Vorhandene Dokumentationen und Zubehörteile gehören nur zum Lieferumfang, wenn sie ausdrücklich aufgeführt sind.

4. Preise, Zusatzaufwand und Zahlungsbedingungen
4.1 Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich Bruttopreise angegeben sind. Verpackungs-, Fracht-, Genehmigungs-, Versicherungs-, Kran-, Reise- und Nebenkosten sind nur enthalten, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.
4.2 Leistungen nach Aufwand werden auf Grundlage der vereinbarten Stunden-, Fahrt-, Kilometer-, Material- und Nebenkostensätze nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand abgerechnet. Erkennbare Zusatzleistungen werden dem Kunden vor Ausführung angezeigt. In Eil- oder Gefahrenfällen darf Nolte Sales notwendige Maßnahmen auch ohne vorherige Freigabe durchführen, soweit dies zur Schadensabwendung erforderlich und dem Kunden zumutbar ist.
4.3 Rechnungen sind zu den im Angebot oder in der Auftragsbestätigung bestimmten Meilensteinen und Fristen ohne Abzug fällig. Fehlt eine besondere Vereinbarung, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zahlbar.
4.4 Nolte Sales ist berechtigt, angemessene Anzahlungen oder Sicherheiten zu verlangen. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

5. Liefer- und Leistungstermine
5.1 Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Fristen beginnen erst, wenn alle technischen und kaufmännischen Fragen geklärt, vereinbarte Anzahlungen eingegangen und erforderliche Mitwirkungshandlungen des Kunden erbracht sind.
5.2 Behördliche Genehmigungen, insbesondere Transportgenehmigungen für Überlänge oder Übergewicht, können die Terminplanung beeinflussen. Ein verbindlicher Transporttermin kann erst nach Vorliegen aller Genehmigungen und Bestätigung des beauftragten Frachtführers festgelegt werden.
5.3 Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von Nolte Sales, insbesondere höhere Gewalt, Streik, behördliche Maßnahmen, Verkehrs- oder Streckensperrungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Cyberangriffe sowie nicht von Nolte Sales zu vertretende Lieferausfälle, verlängern vereinbarte Fristen angemessen. Dauert das Hindernis mehr als drei Monate an, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen sind abzurechnen.

6. Versand, Transport und Gefahrübergang
6.1 Leistungsort für Lieferungen ist der vereinbarte Übergabeort. Erfolgt die Versendung auf Verlangen des Kunden, geht die Gefahr mit Übergabe an den Frachtführer auf den Kunden über, soweit nicht ausdrücklich eine abweichende Gefahrtragung vereinbart ist.
6.2 Umfang und Preis von Demontage, Verladung, Transport, Transportversicherung, Genehmigungen, Begleitfahrzeugen, Kranleistungen, Entladung und Einbringung richten sich nach dem jeweiligen Angebot. Zusätzliche behördliche Auflagen, Wartezeiten, Streckenänderungen oder nicht erkennbare Erschwernisse werden nach Aufwand berechnet, sofern sie nicht von Nolte Sales zu vertreten sind.
6.3 Der Kunde hat Zufahrten, Verkehrsflächen, Tore, Hallenwege und den Aufstellort rechtzeitig freizuhalten und deren Eignung, Tragfähigkeit und Abmessungen sicherzustellen. Schäden oder Mehrkosten aufgrund unzutreffender Angaben oder ungeeigneter örtlicher Verhältnisse trägt der Kunde, soweit er diese zu vertreten hat.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1 Der Kunde stellt rechtzeitig alle zur Ausführung erforderlichen Informationen, Genehmigungen, Ansprechpartner, Zugänge, Energie- und Medienanschlüsse, geeignete Hebe- und Transportmittel, Fundament- und Aufstellflächen sowie gegebenenfalls Fachpersonal, Material und Testwerkstücke bereit, soweit dies vertraglich vereinbart oder nach Art der Leistung erforderlich ist.
7.2 Sind Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht rechtzeitig erbracht, verlängern sich Fristen angemessen. Hierdurch entstehende Warte-, Reise-, Lager- und Zusatzkosten werden nach Aufwand berechnet. Gesetzliche Rechte von Nolte Sales bleiben unberührt.

8. Montage, Probelauf und Abnahme
8.1 Art und Umfang von Montage, Nivellierung, Anschluss, Inbetriebnahme, Probelauf, Testbearbeitung und Produktionsbegleitung bestimmen sich nach dem Vertrag. Eine Testbearbeitung dient ausschließlich dem vereinbarten Funktionsnachweis. Konkrete Genauigkeits- oder Taktzeitwerte sind nur geschuldet, wenn Prüfbedingungen und Toleranzen ausdrücklich vereinbart wurden.
8.2 Abnahmepflichtige Leistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Festgestellte Mängel und Restarbeiten werden in einem Abnahmeprotokoll dokumentiert.
8.3 Nolte Sales kann dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Erfolgt innerhalb der Frist keine Abnahmeverweigerung unter Benennung mindestens eines Mangels, gelten die gesetzlichen Abnahmeregelungen. Die produktive Nutzung der Leistung gilt als Abnahme, soweit nicht innerhalb einer angemessenen Prüfzeit ein wesentlicher Mangel angezeigt wird.

9. Untersuchungs- und Rügepflicht
9.1 Ist der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. Der Kunde hat Lieferungen unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
9.2 Die Anzeige soll eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels sowie, soweit möglich, Bilder, Messwerte oder sonstige geeignete Nachweise enthalten.

10. Mängelrechte
10.1 Für neue Waren und Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit der Maßgabe, dass Nolte Sales zunächst nach eigener Wahl nachbessern oder Ersatz liefern darf. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang beziehungsweise Abnahme, soweit gesetzlich zulässig.
10.2 Bei gebrauchten Maschinen und gebrauchten Komponenten ist die Sachmängelhaftung ausgeschlossen, soweit im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
10.3 Die Einschränkungen in 10.1 und 10.2 gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie bei zwingenden Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigem zwingendem Recht.
10.4 Keine Mängelansprüche bestehen für natürlichen Verschleiß, unsachgemäße Bedienung oder Wartung, ungeeignete Betriebsstoffe, Änderungen oder Reparaturen durch den Kunden oder Dritte, ungeeignete Aufstellbedingungen sowie Schäden aufgrund kundenseitig bereitgestellter Materialien, Daten oder Anweisungen, soweit Nolte Sales diese Umstände nicht zu vertreten hat.

11. Haftung
11.1 Nolte Sales haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
11.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
11.3 Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von Nolte Sales.

12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von Nolte Sales.
12.2 Der Kunde hat Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, ausreichend zu versichern und Nolte Sales bei Pfändung, Beschädigung oder Zugriffen Dritter unverzüglich zu informieren.
12.3 Eine Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware erfolgt für Nolte Sales. Entsteht Miteigentum, überträgt der Kunde Nolte Sales bereits jetzt einen dem Rechnungswert der Vorbehaltsware entsprechenden Miteigentumsanteil. Weiterveräußerungsforderungen werden in Höhe des Rechnungswertes zur Sicherheit an Nolte Sales abgetreten. Nolte Sales nimmt die Abtretung an.

13. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

14. Unterlagen, Rechte und Vertraulichkeit
14.1 An Angeboten, Kalkulationen, Zeichnungen, technischen Unterlagen und Konzepten behält Nolte Sales alle Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte. Sie dürfen ohne Zustimmung nicht vervielfältigt, an Dritte weitergegeben oder außerhalb des Vertragszwecks genutzt werden.
14.2 Beide Parteien behandeln nicht offenkundige kaufmännische und technische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.

15. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet. Ergänzende Informationen enthält die Datenschutzerklärung auf der Website von Nolte Sales.

16. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
16.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
16.2 Erfüllungsort ist der Sitz von Nolte Sales, soweit im Vertrag kein anderer Leistungsort bestimmt ist.
16.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Düsseldorf, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Nolte Sales bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

17. Schlussbestimmungen
17.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen bleiben unabhängig von der Form wirksam, soweit das Gesetz keine strengere Form verlangt.
17.2 Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: September 2026